Satzung
über die Erhebung einer Kurabgabe in der Tourismusregion Insel Usedom und Stadt Wolgast (Kurabgabensatzung)
Auf Grundlage der §§ 1, 2 und 11 KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162), sowie des § 5 KVM-V vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz vom 19.12.2023 die folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe erlassen:
§ 1 Tatbestand der Abgabenerhebung
(1) Die Gemeinde Heringsdorf ist mit den Ortsteilen Ahlbeck, Bansin, Bansin Dorf, Gothen, Sellin, Alt Sallenthin und Neu Sallenthin als Seeheilbad und Heilbad, die Gemeinden Karlshagen, Trassenheide, Koserow, Loddin, Uckeritz, Zempin und Zinnowitz als Seebad bzw. Ostseebad staatlich anerkannt.
(2) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte anerkannte Gebiet der in Absatz 1 genannten Gemeinden.
(3) Zur teilweisen Deckung der besonderen Kosten
a) für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen,
b) für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,
c) für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Leistungen und
d) für die gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote,
erheben die in Abs. 1 genannten Gemeinden eine gemeinsame Kurabgabe, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt ist.
(4) Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen, Anlagen und die Angebote tatsächlich genutzt bzw. in Anspruch genommen werden.
(5) Für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen können neben der Kurabgabe Gebühren oder besondere Entgelte erhoben werden.
§ 2 Kurabgabepflichtiger Personenkreis (Kurabgabepflichtige)
(1) Kurabgabepflichtig ist, wer sich im Erhebungsgebiet aufhält, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd), und wer die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen erhält. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er diese überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.
(2) Bei Eigentümern oder Besitzern einer Wohnungseinheit, welche für diese nicht zugleich Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 LMG darstellt, wird die Eigennutzung dieser Wohnungseinheit überwiegend zu Erholungszwecken durch den Eigentümer bzw. Besitzer sowie die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerleglich vermutet. Familienangehörige im Sinne dieses Absatzes sind Ehegatten und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und deren Kinder, soweit diese noch nicht wirtschaftlich selbständig sind.
§ 3 Befreiungen von der Kurabgabe
(1) Von der Kurabgabe befreit sind:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (unter 6 Jahren)
(2) Durch Befreiungen entstehende Ausfallbeträge tragen die Gemeinden.
§ 4 Maßstab Höhe der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe wird vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres erhoben.
(2) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der Kurabgabepflichtige im Erhebungsgebiet aufhält
a) in der Zeit vom 01.01. - 31.03. (Vorsaison): 2,00 Euro
b) in der Zeit vom 01.04. - 31.10. (Hauptsaison): 2,80 Euro
c) in der Zeit vom 01.11. - 31.12. (Nachsaison): 2,20 Euro
Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Bemessungsgrundlage für diesen Aufenthaltstag ist der Tagessatz des Anreisetages.
(3) Die Jahreskurabgabe beträgt für jedes Kalenderjahr, in dem die Abgabepflicht besteht: 78,40 Euro
Zur Berechnung der Jahreskurabgabe werden 28 Tagessätze (Hauptsaison) als Grundlage genommen.
(4) Abgabepflichtige nach § 2 Abs. 1 S. 2 dieser Satzung sowie Dauercamper und Dauerlieger zahlen unabhängig von ihrer tatsächlichen Aufenthaltsdauer im Erhebungsgebiet eine Jahreskurabgabe nach § 4 Abs. 3.
(5) In der Kurabgabe ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
§ 5 Kur-/Gästekarte (UsedomCard)
(1) Abgabepflichtige erhalten nach Entrichtung der Kurabgabe eine Kurkarte. Diese gilt auch als Quittung für die entrichtete Abgabe. Die Kurkarte wird auf den Namen der abgabepflichtigen Person ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar und gilt für die angegebene Dauer. Befreite Abgabepflichtige nach § 3 Abs. 1 erhalten ebenfalls eine Kurkarte.
(2) Abgabepflichtige, die die Jahreskurabgabe entrichten, erhalten eine Jahreskurkarte. Die Jahreskurkarte gilt für das auf ihr angegebene Kalenderjahr und kann mit einem Lichtbild des Inhabers versehen werden. Die Regelungen der Kurkarte gelten für die Jahreskurkarte entsprechend.
(3) Die Kurkarte berechtigt zur Nutzung der in § 1 Abs. 3 dieser Satzung genannten Einrichtungen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Die Kurkarte ist bei Aufenthalt im Erhebungsgebiet durch den Abgabepflichtigen stets bei sich zu führen.
§ 6 Entstehung, Fälligkeit, Abrechnung und Nutzungsberechtigung der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet. Sie ist eine Bringschuld und nach Maßgabe der folgenden Ansätze zu entrichten:
(2) Die Kurabgabe für Tagesgäste wird mit Entstehung der Kurabgabenpflicht fällig und ist am Tag der Ankunft in der von der Gemeinde des Aufenthalts zugelassenen Stelle (insb. Tourstinformationen oder Automaten) zu entrichten.
(3) Die Kurabgabe für Übernachtungsgäste wird mit Entstehung der Kurabgabenpflicht fällig und ist nach der Ankunft bei dem Quartiergeber für den gesamten Aufenthalt zu entrichten.
(4) Die Abgabepflicht zur Jahreskurabgabe entsteht am 01.01. eines jeden Kalenderjahres, in dem die Abgabepflicht besteht. Bei einer Begründung der Abgabepflicht erst im laufenden Kalenderjahr entsteht die Abgabeschuld mit der Begründung der Abgabepflicht. Die Jahreskurabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, der mit einem Heranziehungsbescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
§ 7 Nachweise und Kontrollen
(1) Abgabepflichtige, die eine Befreiung gem. § 3 geltend machen wollen, haben die Voraussetzungen vor Ausstellen der Kurkarte nachzuweisen.
(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gemeindegebiet berechtigt, durch Mitarbeiter oder durch von ihnen beauftragten Personen, die sich als solche ausweisen müssen, Kontrollen hinsichtlich der Abgabeentrichtung durchzuführen. Bei Kontrollen sind die Kurkarten und ein amtliches Lichtbilddokument vorzulegen. Kurkarten, die missbräuchlich benutzt werden, werden eingezogen und es wird geprüft, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird.
§ 8 Ersatzkurkarten und Abgabeerstattung
(1) Für verloren gegangene Kurkarten, mit Ausnahme von Tageskurkarten, werden von den Gemeinden Ersatzkurkarten ausgestellt.
(2) Bei vorzeitiger Abreise wird die zu viel gezahlte Kurabgabe durch die Gemeinden erstattet. Die Erstattung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der Quartiergeber die Abreise bescheinigt oder dies auf andre Weise bestätigt hat. Für andere Formen der Gästekarte erfolgt die Bestätigung der vorzeitigen Abreise durch von der Tousismusregion Insel Usedom / Stadt Wolgast zugelassenen Stellen. Der Anspruch auf Erstattung kann innerhalb von 14 Tagen nach der Abreise geltend gemacht werden. Auf Jahreskurkarten werden keine Erstattungen vorgenommen.
§ 9 Pflichten und Haftung der Quartiergeber
(1) Wer Abgabepflichtige Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt (Quartiergeber), ist verpflichtet, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen, an die jeweilige Gemeinde abzuführen und ihnen Kurkarten auszustellen. Quartiergeber ist auch, wer im Sinne des § 11 abs. 3 KAG M-V abgabepflichtigen Personen Unterkunftsmöglichkeiten zu Erholungszwecken überlässt.
(2) Die Kurkartenvordrucke (Meldescheine) sind in den zugelassenen Stellen der entsprechenden Gemeinden kostenfrei erhältlich.
(3) Die Meldescheine sind vor unbefugten Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten. Auf Verlangen der Gemeinden sind die Meldescheine zur Einsichtnahme vorzulegen und über alle Fragen, die die Entrichtung der Kurabgabe betreffen, Auskunft zu erteilen. Im Übrigen gelten die Aufbewahrungspflichtigen des Landesmeldegesetzes.
(4) Der Quartiergeber soll das von der Gemeinde vorgegebene elektronische Meldeverfahren nutzen. Alternativ kann der Meldeschein in Papierform abgegeben werden. In beiden Fällen hat die Meldung innerhalb eines Werktages nach der Ankunft des Gastes zu erfolgen.
(5) Jeder Quartiergeber ist verpflichtet, die Kurabgabensatzung für die Gäste sichtbar auszulegen.
(6) Der nach Abs. 1 Verpflichtende hat die Kurabgabe an die Gemeinden bis zum 10. des Folgemonats abzuführen, beziehungsweise eine von ihm beauftragte Person (nicht den Gast) zu benennen, die diese Pflichten erfüllt. Der Quartiergeber haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Sofern der Quartiergeber dieser Pflicht nicht nachkommt, wird die Höhe der abzuführenden Kurabgabe geschätzt.
§ 10 Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Kurabgabe im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung der im Folgenden näher beschriebenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 e Datenschutzverordnung (DSGVO), § 4 Abs. 1 S. 1 Datenschutzgesetz für das Land M-V (DSG M-V), § 29 b Abgabenordnung (AO) erforderlich.
(2) Die Gemeinde erhebt und verarbeitet die für die Erhebung der Kurabgabe erforderlichen Daten und personenbezogenen Daten.
(3) Die Maßgaben der DSGVO sowie der einschlägigen Vorschriften des DSG M-V und der AO bleiben unberührt. Insbesondere werden die erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet, zu welchem sie erhoben worden sind.
§ 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Eine Abgabenhinterziehung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 KAG M-V mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafen bestraft werden. Nach § 16 Abs. 2 KAG M-V ist auch der Versuch strafbar.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 17 KAG M-V vor, kann die Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen.
(3) Nach § 17 Abs. 2 KAG M-V handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
b) den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Nach § 17 Abs. 3 KAG M-V kann in diesem Fall des Vorliegens der Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 KAG M-V die Ahndung mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,00 € erfolgen.
§ 12 Zuständigkeit
Die nach dieser Satzung den Gemeinden obliegenden Aufgaben können durch kommunale Eigenbetriebe oder anderer kommunaler Betriebe wahrgenommen werden, dessen Betriebsleitung die jeweilige Gemeinde insoweit vertritt.
§ 13 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in Gestalt der Bekanntmachung vom 28.03.2023 außer Kraft.
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